Hallo Tobi
Wenn die Maschine jetzt neu gekauft wurde, dann ist die Maschine mit einer ungültigen Konformitätserklärung in Verkehr gebracht worden. Die 98/37/EG gilt schon lange nicht mehr (nur bis 28.12.2009). Seit 29.12.2009 ist die "neue" Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden. Rein formaljuristisch ist diese Maschine nach Artikel 17 der MRL nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet. Damit hat der Hersteller zur Herstellung der Richtlinienkonformität entsprechend nachzubessern. Das hat nichts mit Gewährleistung, Garantie oder ähnlichem zu tun und es gelten auch keine Verjährungsfristen.
Die DIN EN 12840:2001-06 Sicherheit von Maschinen - Handgesteuerte Drehmaschinen mit und ohne Automatiksteuerung verweist in ihrem Abschnitt 5.3.3. Elektrische Ausrüstung auf die DIN EN 60204-1

Die elektrische Ausrüstung muss der EN 60204-1 entsprechen, soweit in dieser Norm nichts anders festgelegt ist. Damit ist klar, daß diese Norm ebenfalls für die Maschine gilt.
Im Abschnitt 7 der DIN EN 60204-1 geht es auch um den Schutz der Ausrüstung. Für jeden Motor über 0,5kW Bemessungsleistung (600W liegen oberhalb dieser Grenze) ist ein Schutz gegen unzulässige Erwärmung vorzusehen. Das kann geschehen durch: Überlastschutz, Übertemperaturschutz oder Schutz durch Strombegrenzung.
Wenn der Antriebsmotor (inklusive der Ansteuerelektronik) an Überlastung "gestorben" ist, dann ist klar, daß die Norm an dieser Stelle nicht eingehalten wurde. Das steht aber wiederum im Widerspruch zu der Angabe auf der Konformitätserklärung (dort wird ja erklärt, daß die Norm eigehalten wurde). Damit dürfte es auch klar sein, daß eine Ersatzlieferung (Motor mit Elektronik) nicht auf Kulanz beruhen kann - die Maschine ist an dieser Stelle nachbesserungswürdig.
Im Abschnitt 11 der DIN EN 60204-1 geht es um die Schaltgeräte: Anordnung, Aufbau und Gehäuse
Dort werden eindeutige Aussagen zum Schutzgrad gemacht - Gehäuse haben den mechanischen, elektrischen und termischen Beanspruchungen, sowie auch den Auswirkungen von Feuchtigkeit und anderen Umwelteinflüssen (das sind im konkreten Fall die Späne) zu widerstehen.
In der DIN EN 12840:2001-06 steht noch etwas ganz spezielles, von dem ich anzweifle, daß das überhaupt von einem Hersteller eingehalten wird:
5.1.1 Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
-Überwachung der gewählten größten Spindeldrehzahl . Kategorie 3 (z. B. durch doppelte elektronische Kanäle, die sich in ihren Bauteilen unterscheiden und bei denen der eine den anderen durch eine externe Schleife überwacht und die bei jedem Zyklusstart getestet werden), siehe 5.1.11.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß diese billigen Drehzahlsteller zweikanalig (also in Kategorie 3 nach DIN EN 954-1) aufgebaut sind.
Ich würde den Hersteller jetzt einfach einmal um eine korrekte Konformitätserklärung und die Herstellung der Richtlinienkonformität (entsprechend den o.g. Punkten) bitten.
Damit der Hersteller auch merkt, daß es ernst gemeint ist, würde ich eine Kopie schicken an:
Regierung von Oberfranken - Gewerbeaufsichtsamt - Produkte
Oberer Bürglaß 34 - 36
96450 Coburg
marktaufsicht@reg-ofr.bayern.de
Das ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Optimum Maschinen Germany GmbH, Dr.-Robert-Pfleger-Str. 26, D-96103 Hallstadt und kann dann nach Artikel 11 der MRL tätig werden.
Viele Grüße
Schmiermaxe