Preussisches Kleinbahngesetz

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Moderator: baumschulbahner

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dampflok
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Preussisches Kleinbahngesetz

Beitrag von dampflok »

Hallo allerseits,

möglicherweise ist der nachfolgende Text für den einen oder anderen Modellbauer hilfreich und interessant.

Auszüge aus dem „Preussischem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen“ vom 28.07.1892

1.Kleinbahnen
§ 9. …
Bei allen für den Maschinenbetrieb eingerichteten Bahne sind im Interesse der Landesverteidigung folgende Bestimmungen bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten:
I.G l e i s e
a. Es sind außer der Vollspur von 1,435 m nur Spurweiten von 0,60, 0,75 und 1,00 m zuzulassen.
b. Sofern Querschwellenoberbau angewendet wird, soll das Mindestgewicht der Schienen 9,5 kg/m betragen.
c. Bei einer Spurweite von 0,60 m soll der kleinste Krümmungshalbmesser
30 m betragen.
d. Die lichte Weite der Spurrinnen bei Weichen, Kreuzungen, Ueberwegen usw. soll nicht unter 0,035 m betragen.
Die Bestimmungen unter c) und d) gelten nicht für Straßenbahnen.

II. R o l l e n d e s M a t e r i a l
a. Für Bahnen, mit einer Spurweite von 0,60 m sollen Lokomotiven und Wagen derartig gebaut sein, dass sie Krümmungen von 30 m Halbmesser anstandslos durchfahren können.
b. Es sind nur einflanschige Räder zu verwenden.
c. Die Betriebsmittel der Bahnen mit 0,60 m Spurweite sollen Mittelpuffer in einer Höhe von 0,30 bis 0,34 m über S.-O. erhalten.

Diese Gesetz galt für alle Bahnen, "die nicht dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. Novemver 1838 unterliegen".
Das heißt, dazu gehörten alle Bahnen, die ein "Schienengestänge" haben. Genannt werden: Dampfbahnen, Zahnradbahnen, elektrische Bahnen, Drahtseilbahnen, Schwebebahnen, Pferdebahnen usw.
Meines Wissens nach hielten sich alle anderen Länder an diese Bestimmungen oder übernahmen sie in die eigenen Gesetze.

Schönen Sonntag noch!

Michael
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pitbull
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Re: Preussisches Kleinbahngesetz

Beitrag von pitbull »

Im Prinzip ja, aber... (Radio Eriwan)
Bayern hat das preußische Klainbahngesetz nicht übernommen und Sachsen auch nicht (mir lassn uns doch von de Breißn geene Vorschrifd'n nich machn...).
Auch in Mecklenburg muß es Ausnahmen gegeben haben- bei der MPSB gab es noch um 1935 Fahrzeuge mit Doppelspurkränzen.
Für eine Vereinheitlichung der Pufferhöhe und Regeln für die Bogenläufigkeit dürften vielmehr Absprachen der Hersteller gesorgt haben- hier hat O&K ganz eindeutig den Takt vorgegeben als Marktführer.
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