Urheberrechte

Dies und das und allerlei

Moderator: Schrauber

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squirrel4711
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Urheberrechte

Beitrag von squirrel4711 »

Hallo Zusammen,

aus gegebenem Anlaß möchte ich mal auf die Eigentumsverhältnisse im WWW eingehen; nicht unbedingt mit juristischem Hintergrund sondern einfach mal nach dem "gesunden Menschenverstand".
Nicht alles was im Web so herumschwirrt ist vogelfrei und zur freien Verfügung bestimmt. Jeder kann sich für seinen eigenen Bedarf eine Kopie machen damit ihm auch morgen noch in Erinnerung ist was er heute gesehen, gehört oder erlebt hat. Nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Urheber ist es erlaubt Webinhalte zu vervielfältigen, zu verteilen oder gar gegen "Unkostenerstattung" zu vertreiben. Auch die Konvertierung eines Formats setzt nicht das Urheberrecht außer Kraft und eine Anleitung wie man so etwas macht kann als Anstiftung zu einer kriminellen Tat geahndet werden. Ganz wichtig :

!!Das Fehlen eines Urheberrechtehinweises am "Objekt" bedeutet keinesfalls ein Verzicht auf dieses Urheberrecht !!

Ich hoffe diese Hinweise bleiben ein wenig im Gedächtnis "hängen". Es ist ausdrücklich erlaubt dieses Posting zu kopieren, auszudrucken und zu verteilen um evtl. dem eigenen, jeweils unterschiedlich ausgeprägten Alzheimer ein Schnippchen zu schlagen.

Gruß
Rainer
Die Local :bia: Bahn Gesellschaft :meeting: wünscht einen schönen Tag Bild
Wer aufhört Fähler zu machen lernt nicht mehr dazu
theylmdl
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Re: Urheberrechte

Beitrag von theylmdl »

Hallo!

@Rainer: Zu Deinem ebenso richtigen wie wichtigen Hinweis möchte ich noch etwas ergänzen.
@Tomas: Kannst Du diesen Thread vielleicht als "wichtig" etikettieren, damit er oben stehen bleibt?

Auf unserer Eisenbahnmodelltechnik-Website gibt es sehr viele Fotos oder Grafiken von "Dritten". Ich habe mich für jedes dieser Bilder wegen der Wiedergabe-Genehmigung an die jeweiligen Inhaber des Urheber- bzw. Wiedergaberechts gewendet (denn das müssen nicht zwangsläufig die selben sein, wenn ein [exklusives] Nutzungsrecht von Urheber vergeben wurde!).

In fast allen Fällen wurde angesichts des nicht-kommerziellen Aspekts meine (höfliche) Anfrage positiv beschieden, sprich, die Genehmigung erteilt. "Unangenehme" Erfahrungen gab's nur zweimal: Beim Automobilkonzern mit dem Propeller im Emblem wurden für Werkfotos üppige Lizenzen je Jahr verlangt, mit der Begründung, man müsse die Rechte ja selbst einkaufen :!: . Und der Erbe und Nachlass-Nutznießer eines bekannten Fotografen lehnt das Web kategorisch ab.

In den anderen Fällen war ich über das Entgegenkommen und die Hilfsbereitschaft der Privatpersonen, Sammler, Museen und großen Unternehmen teils wirklich überrascht. Der Briefkasten enthielt oft CDs mit Bildersammlungen, dicke Umschläge mit vielen Fotokopien, Abzüge und was man sonst so brauchen kann ;-) .

Also: Traut Euch, ruft an, fragt bei größeren Unternehmen nach der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit oder PR oder dem Archiv. Bei Sammlern, Museen und Privatpersonen mit Websites wirkt das Wörtchen "Link und Autoren-Nennung" wahre Wunder. Besonders letzteres ist wichtig. Als klug hat es sich auch erwiesen, Vergleichsbeispiele anzuführen, also Links zu Seiten, die beweisen, dass Ihr die Sache ernst meint. Ihr seid nicht nur dazu verpflichtet, die Urheber bzw. Rechteinhaber zu nennen, es gehört auch zum guten Ton.

Das gilt auch für Bilder oder Dateianhänge aus dem Buntbahn-Forum. Diese werden nicht automatisch zu "Public Domain" (Gemeinfreiheit, http://de.wikipedia.org/wiki/Public_Domain ), bloss weil sie ins Forum eingestellt wurden! Mit der Einstellung wird dem Forumsbetreiber - und nur ihm - lediglich ein eingeschränktes Wiedergaberecht innerhalb des Forums eingeräumt, sonst nichts. Fragt also bitte auch die Buntbahner per Mail oder PN, ob Ihr deren Bilder benutzen dürft. Ich werde da oft nach gefragt und sage fast immer "ja".

Auch die Annahme, ein sehr altes Bild könne dem Urheberrecht nicht mehr unterliegen, stimmt meist nicht: Denn ohne eine (durchaus mögliche) Verlängerung erlischt das Recht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, nicht etwa 70 Jahre nach der Aufnahme. Bevor ich beispielsweise eine Aufnahme von Carl Bellingrodt ohne Genehmigung seiner Rechtsnachfolger verwenden darf, werde ich gut 80 Jahre alt sein.

Aus Anfragen wegen Wiedergaberechten sind bei mir schon manche gute und lang andauernde E-Mail-Kontakte entstanden. Also - so schwer ist das nicht.

Dass die Urheber - besonders diejenigen, die von ihrer Arbeit leben müssen - ihre Rechte verteidigen, dürfte wohl nachvollziehbar sein.

Beste Grüße,
Thomas Hey'l - info@themt.de - www * themt * de
jochen
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Re: Urheberrechte

Beitrag von jochen »

Moin,

bei der ganzen Geschichte sollte man nicht Urheberrecht und Markenrecht verwechseln, denn das kann unter Umständen den finanziellen Ruin bedeuten.
Deshalb hier nur mal das Wichtigste:

§ 14 MarkenG - Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,

wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Zuwiderhandlungen haben meistens eine mit einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verbundene Abmahnung durch einen Anwalt zur Folge. Der oben genannte Schadenersatzanspruch beinhaltet dabei auch das Honorar des Anwaltes. Je nach Bekanntheitsgrad der verletzten Marke, es gibt Marken, die sind bekannter als der Papst, können so schnell 5 oder auch 6stellige Summen auflaufen. Dann ist die Altervorsorge dahin!

Grüße
Jochen
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fido
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Re: Urheberrechte

Beitrag von fido »

Hallo Jochen,

nichts für Ungut, aber mit dem Gesetzestext können zum einen die meisten Laien wenig anfangen, zum anderen kommt die Interpretation der Richter dazu. Besser wäre ein paar Sätze auf der Basis der aktuelle Urteile, die die Grenzen aufzeigen. Ein Fallbeispiel ist auch nicht verkehrt.


Hallo Buntbahner,

zurück zum Urheberrecht. Vielen Dank an Thomas und an Rainer für die Ausführungen. Zu den Bildern möchte ich ein paar Punkte ergänzen.

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