Hallo Helmut,
wenn ich es richtig gelesen habe, beziehen sich alle hier gemachten Äußerungen auf die Veröffentlichung von Bildern auf denen (auch) Personen wiedererkennbar zu sehen sind.
Die dabei offensichtlichen Probleme kommen nicht erst ab dem 25.5.2018 von den Daten, wann und wo ein Bild angefertigt wurde, oder ob es digital oder analog vorliegt.
Grundlegend greift nämlich die Frage, ob und wie die abgebildeten Personen zu erkennen sind, ob sie im Mittelpunkt der Aufnahme stehen oder nur zufällig im Hintergrund und ob sie ihre Einwilligung gegeben haben zur Veröffentlichung oder Weitergabe des Bildes. Die Verbreitung des Bildes kann übrigens schon seit langem vom Fotografierten abgelehnt werden. Nur das war den meisten bisher wohl nicht bewusst oder wurde verdrängt.
Diese grundsätzliche Frage ist relevant unabhängig davon, ob das Bild ursprünglich digital oder analog angefertigt wurde, denn es geht bei diesem Aspekt nur darum, ob es verbreitet wird und ob der Fotografierte mit der Veröffentlichung einverstanden ist.
Dem liegt das sogenannten KUG und das darin enthaltene Recht auf das eigene Bild zugrunde. Und dieses Gesetz ist eben schon aus dem Anfang des letzten Jahrhunderts.
Veröffentlichung meint außerdem dabei nicht nur das Hochladen ins Internet oder das Abdrucken in Printmedien, sonder auch schon das Ausstellen von Fotos in einem Schaufenster eines Fotogeschäfts oder im Schaukastens eines Vereins.
Dieser gilt aber nicht erst mit dem 25.5. sondern schon seit vielen Jahren, nur haben sich außer Berufsfotografen nur wenige darum gekümmert.
Viele Grüße
Holger
Als Nachtrag ein Link einer Rechtsanwaltskanzlei, die sich u.a. auch auf Medien - und Internetrecht spezialisiert hat, die das ganze für den Themenbereich Fotografie und auf den 25.5. abzielend aufbereitet hat und aktuell hält:
https://www.wbs-law.de/datenschutzrecht/dsgvo-und-fotografie-was-gilt-ab-25-mai-fuer-fotografen-fotojournalisten-und-private-77116/
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